DAS REFORM-PROGRAMM

Ergebnis und notwendige Maßnahmen zur Erlangung der Freiheit & Einheit der Deutschen zur Wiederherstellung des Welt-Friedens und der natürlichen Ordnung


image289
 

Zusammengefasst akute und unmittelbare Folge-Gefährdung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit aller Menschen auf der Erde – natürliches Recht auf Notwehr für Jedermann

Damit liegt auch Verstoß gegen Artikel 20 Grundgesetz Absatz 1- 3 vor:

Grundgesetz

II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)

Art. 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Recht auf Widerstand:
Damit greift Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz für die BRD für die existenziell betroffene Bevölkerung und erfordert demzufolge die zwingende Notwendigkeit des Absetzens der unverantwortlich handelnden bzw. unterlassenden BRD-Regierung und auch des Eingreifens der Hohen Hand – Anti Terror- Allianz – der internationalen Weltgemeinschaft.

Weiter greift auch der § 34 StGB für die betroffenen Menschen in Deutschland:

Strafgesetzbuch

Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)
4. Titel - Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35)

§ 34 Rechtfertigender Notstand

„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Ggfs. in Verbindung mit § 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Weiter greift der übergesetzliche Notstand!

Damit erfüllt sich auch die Notwendigkeit Anwendung der rechtsgültigen Haager Landkriegsordnung (HLKO) und des Eingreifens der alliierten Mächte in Deutschland:

Beweis: Im Artikel 42 bis 56 der HLKO sind Regelungen zum Verhalten einer Besatzungsmacht auf besetztem feindlichem Gebiet festgelegt. Ein Besatzer ist unter anderem verpflichtet, die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten (Artikel 43). Einziehung von Privateigentum ist ebenso verboten wie Plünderungen. (Artikel 46 und 47)

 

Die deutschen Stämme - eine Minderheit im eigenen Land?


image290

Es gibt heutzutage immer noch deutsche Menschen, die über andere Zeichen der Erbinformation („genetischer Code) verfügen und über eine andere ethnische, traditionelle, sittlich-moralische, religiöse, kulturelle und sprachliche Identität.

Diese stammesdeutschen Menschen zeichnen sich insbesondere mit einem besonders ausgeprägten Verstand, Vernunft, Gewissen, Mitgefühl (Empathie), Gemüt, vernetztem Zusammenhangsdenken, einem stetigen Streben nach Wissen und Erkenntnis und eine nahezu unbändige Schöpferkraft aus.

Die deutschen Ureinwohner haben einen festen Glauben, ihr eigenes Wertesystem, welches auf den deutschen Tugenden und dem dazugehörigen gesellschaftspolitischen, weltanschaulichen Denken beruht und sich von der Mehrheit des in Deutschland befindlichen BRD-Personals, Migranten und Reisende maßgeblich unterscheidet.

 

Verweis genetischer Code: Rede des Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Wladimirowitsch Putin in Bezug auf das russische Volk – Auszug:

„…wir haben einen anderen kulturellen, genetischen und moralischen Code…“

Quelle: Rede des Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Wladimirowitsch Putin in Bezug auf das russische Volk – RT Deutsch mit dem Titel: Putin reagiert: Biden glaubt, er sei ein Mörder


 

Dabei handelt es sich nur noch um eine kleine Minderheit, denn aufgrund von Krieg und Vertreibungen vor 1949 ist der deutsche Volkskörper und die Volksseele schwer verletzt worden und konnte sich nie mehr von den grausamen Geschehnissen erholen und hat als bis heute besetztes Gebiet, keine Gelegenheit mehr dazu bekommen.

Die Nachkriegszeit und die darin eingeführte Ordnung, die Kriegstraumata, die Gräueltaten und die ständige Negativpropaganda zur gesamten deutschen Geschichte und Kultur haben dazu geführt, dass sich der einst gesunde deutsche Volkskörper und die traditionelle Volksidentität nicht mehr herausbilden konnten und können.
Im weiteren Verlauf der Geschichte kam es durch Masseneinwanderung fremder Ethnien zu einer weitreichenden Überfremdung und Identitätsverlusten der ursprünglich angestammten Deutschen.
Die deutschenfeindliche Familien- und Sozialpolitik der BRD-Verwaltungsorganisation in Deutschland, die einhergehende Zerstörung der Familien, der daraus resultierende Geburtenschwund und die damit einhergehende Überalterung haben zu einer weiteren Dezimierung der deutschen Stämme geführt.
Dazu kommt, dass die Überalterung des sog. „deutschen Volkes“ eine Minderung der Reproduktion ausgelöst hat.

Zur gesellschaftlich-kulturellen Überlagerung kommt die pausenlose psychologische Kriegsführung gegen die Deutschen.
Es wird bis zum heutigen Tag ein Seelenmord an der deutschen Volksseele verbrochen.
Diese ethnische Verdrängung der deutschen Stämme („ethnische Säuberung“) gewinnt zunehmend den Charakter eines Völkermords („Genozid“).
Hinzu kommt die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen der einheimischen Menschen (Handwerk, Handel und Gewerbe, Bauerntum) und der heimischen Natur.
Dieser in seiner gesamten Auswirkung kaum fassbare Völkermord ist bis heute so weit vorangetrieben worden, dass sich heute nur noch wenige Menschen als Deutsche begreifen.
Die ehemals gepflegten Tugenden, wie der Glaube an das eigene Wertesystem, das Bekenntnis zur natürlich-göttlichen Ordnung, Treue, Redlichkeit, Ehrlichkeit, Familiensinn, Gerechtigkeit, Heimatliebe, Heldentum, Liebe zu Volk und Vaterland sind den deutschen Menschen abspenstig gemacht worden.

Das Merkmal der heute vorherrschenden BRD-Gesellschaft kennzeichnet sich im Gegensatz dazu, durch das Ausleben der Lasterhaftigkeit, Gottlosigkeit und eine vollkommene Orientierungslosigkeit.

Die Stammesdeutschen werden zunehmend zu einer ethnischen Minderheit auf eigenem Boden.
Daraus ergibt sich für die
Stammesdeutschen schon jetzt das Recht auf Minderheitenschutz!

 

Bilanz

Die Bilanz der ungelösten „Deutschen Frage“ hat de facto dazu geführt, dass die Stammesdeutschen heute vor den Augen der Völkergemeinschaft langsam, aber sicher einem voranschreitenden Siechtum zum Opfer fallen.

Damit wird allen Völkern der Erde endgültig die Möglichkeit genommen, mit Deutschland und den Deutschen Frieden zu schließen, dadurch den (2.) Welt-Krieg zu beenden, um den Welt-Frieden dauerhaft herzustellen.

Sollten die alliierten Siegermächte, die Vereinten Nationen und Völker weiterhin tatenlos zusehen, werden der Faschismus, Nazismus und Militarismus nicht besiegt und das Ende der Menschheit wäre besiegelt.

Die Nationale Befreiungsbewegung Deutschland (NOD) fordert daher die alliierten Siegermächte und die Vereinten Nationen auf, die Deutschen aus der provisorischen Treuhandverwaltung „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“ zu entlassen, um eine dauerhafte, harmonische Ordnung des Friedens, der Freiheit, der Gerechtigkeit, der Stabilität und Sicherheit sowie der Völkerfreundschaft zu ermöglichen!

Alle Menschen auf der Erde sind dazu aufgerufen, die deutschen Ureinwohner im eigenen Überlebensinteresse zu unterstützen, das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 zu erfüllen!

 

Feststellung im Jahr 2022

„Das deutsche Volk ist ohne die Hilfe der alliierten Siegermächte nicht in der Lage, das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 in Verbindung mit dem Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen.
Die deutsche Minderheit ist durch die Medienhoheit der faschistischen Widersacher nicht in der Lage, die Öffentlichkeit in Deutschland zu erreichen und über ihre völkerrechtlichen Rechte und Pflichten gemäß des Potsdamer Abkommens und der Durchführung der Krim-Deklaration aufzuklären.“
Das Schicksal der letzten überlebenden Deutschen ist das Schicksal der gesamten Menschheit!

 

Register - rechtliche Basis, Erläuterungen / Legende:

Minderheitenschutz ist ein Begriff aus Verfassungs- und Völkerrecht, der sich auf Freiheit und Gleichheit von Minderheiten und ihren Schutz vor Diskriminierung bezieht. Die spezifischen Interessen von ethnischen Minderheiten werden international durch die Menschenrechte, insbesondere durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, und auf staatlicher Ebene durch die in der jeweiligen Verfassung verankerten Individualrechte geschützt.

Ergebnis: Auch die Deutschen sind Volksstämme eingeborener (indigener), frei beseelter Lebewesen mit der irdischen Bezeichnung „Mensch“!

 

Rechtsgrundlagen:

Der UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966,  die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker vom 13. September 2007, das "Kopenhagener Abschlussdokument über die menschliche Dimension" der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) vom 29. Juni 1990:
Teil IV der Kopenhagener Dokumente geht detailliert auf die kollektiven Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten ein: Sie sollen ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten in voller Gleichheit vor dem Gesetz ausüben können. Außerdem sollten sich die OSZE-Mitgliedsstaaten verpflichten, „besondere Maßnahmen zur Sicherung der Gleichstellung mit anderen Staatsangehörigen zu ergreifen“.
Einer Person soll zudem das Recht zugestanden werden, selbst zu entscheiden, ob sie einer nationalen Minderheit zugehörig ist oder nicht.
Das Abschlussdokument der Kopenhagener Dokumente enthält darüber hinaus die so genannten individuellen Minderheitenrechte: Gebrauch der Muttersprache, freie Religionsausübung, Garantie grenzüberschreitender Kontakte zu Angehörigen der eigenen Volksgruppe, Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Ausübung kultureller Aktivitäten, Schulunterricht in der Muttersprache oder mit der Muttersprache als Unterrichtssprache, Schutz und Förderung der Identität nationaler Minderheiten und die Einrichtung lokaler und autonomer Verwaltungseinheiten.
Die Europäische Konvention für den Schutz von Minderheiten vom 8. Februar 1991. Darin wird der Begriff „Minderheit“ klar definiert, und es wird klargestellt, dass ausländische Staatsangehörige nicht miteinbezogen werden sollen. Die Zugehörigkeit zu einer Minderheit soll von der Entscheidung des Individuums abhängen. Des Weiteren wird ein kollektives Recht von Minderheiten anerkannt, und den Staaten werden Verpflichtungen auferlegt, die einer Kombination von Individual- und Gruppenrechten entsprechen.
Weiter die Deklaration über die Rechte von Minderheiten, welche die Staaten verpflichtet, die Identität nationaler oder ethnischer, kultureller, religiöser und sprachlicher Minderheiten durch den Erlass entsprechender Maßnahmen zu wahren und zu fördern. Den Angehörigen solcher Minderheiten muss das Recht auf freien Gebrauch ihrer Sprache im privaten und öffentlichen Bereich und eine angemessene Beteiligung an den sie betreffenden Entscheidungen garantiert werden."
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Minderheitenschutz

Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die Europäische Menschenrechtskonvention erwähnt an einer Stelle die nationalen Minderheiten.
Unter den Merkmalen für eine Diskriminierung nach Art. 14 EMRK ist auch die Zugehörigkeit zu einer „nationalen Minderheit“ aufgelistet:
„Art. 14 Verbot der Benachteiligung. Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muss ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.“
Art. 14 EMRK stellt ein akzessorisch gewährtes Recht dar, d.h. das Diskriminierungsverbot beschränkt sich auf die durch die EMRK gewährten Rechte und Freiheiten.
Das Diskriminierungsverbot kann deshalb nicht separat geprüft werden, sondern erscheint in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für die Menschenrechte nur zusammen in Prüfung mit der Verletzung eines anderen Artikels der Konvention. Die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit stellt ein Merkmal für die Nichtgewährung eines EMRK-Rechts oder einer EMRK konformen Freiheit dar.
Die EMRK ist individualrechtlich gestaltet und nicht auf kollektive oder Minderheitenrechte ausgerichtet.
Entscheidend für die Auslegung, ob eine Diskriminierung auf Grund der individuellen Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit erfolgt sei, sind die Urteile der Europäischen Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie das daraus abgeleitete case law. Klagen von Vertretern von Minderheiten wurden von der früheren Menschenrechtskommission, der Vorgängerin des Straßburger Gerichtshofes, mit der Begründung abgewiesen, die EMRK enthalte keine spezifischen Schutzrechte für Minderheiten.
Diese müssen sich zum Beispiel in einer Klage wegen Beeinträchtigung ihres traditionellen Lebensstils auf Art. 8 EMRK berufen.
Zur neusten Rechtsprechung siehe - Quelle: https://dejure.org/gesetze/MRK

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbietet jede Form von Diskriminierung wegen der Sprache oder auf Grund von Heimat und Herkunft (Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz). Daran sind neben der Gesetzgebung auch die Verwaltung auf allen staatlichen Ebenen sowie die Rechtsprechung gebunden. Bereits dadurch sind Minderheiten in Deutschland geschützt. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen und Vereinbarungen.

Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten:
Das Übereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten verbietet jede Diskriminierung einer Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Ebenso schützt es die Angehörigen dieser Minderheiten vor einer Assimilierung gegen ihren Willen. Ferner verpflichtet es die Mitgliedstaaten zum Schutz der Freiheitsrechte und zu umfänglichen Fördermaßnahmen zu Gunsten der nationalen Minderheiten.
Für Deutschland ist das Rahmenübereinkommen am 1. Februar 1998 in Kraft getreten und hat Geltung im Rang eines Bundesgesetzes.
Die Unterzeichnerstaaten müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten den Europarat umfassend über die Umsetzung informieren. Danach müssen sie alle fünf Jahre Bericht erstatten. Ein beratender Ausschuss unabhängiger Experten unterstützt den Europarat bei seinen Kontrollaufgaben.
Beweis-Quelle: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/minderheiten/minderheitenrecht/minderheitenrecht-node.html

Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker
- Quelle: http://www.humanitaeres-voelkerrecht.de/ERiV.pdf

Auszüge:

Artikel 1
Indigene Völker haben das Recht als Kollektiv wie auch auf der Ebene des Individuums, alle in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den internationalen Menschenrechtsnormen anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt zu genießen.

Artikel 2

Indigene Völker und Menschen sind frei und allen anderen Völkern und Menschen gleichgestellt und haben das Recht, bei der Ausübung ihrer Rechte keinerlei Diskriminierung ausgesetzt zu sein, insbesondere nicht auf Grund ihrer indigenen Herkunft oder Identität.

Artikel 3
Indigene Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

Artikel 4
Bei der Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung haben indigene Völker das Recht auf Autonomie oder Selbstverwaltung in Fragen, die ihre inneren und lokalen Angelegenheiten betreffen, sowie das Recht, über die Mittel zur Finanzierung ihrer autonomen Aufgaben zu verfügen.

Artikel 5
Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen zu bewahren und zu stärken, während sie gleichzeitig das Recht behalten, uneingeschränkt am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben des Staates teilzunehmen, sofern sie dies wünschen.

Artikel 6
Jeder indigene Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

Artikel 7

  1. Indigene Menschen haben das Recht auf Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit der Person.
  2. Indigene Völker haben das kollektive Recht, als eigenständige Völker in Freiheit, Frieden und Sicherheit zu leben, und dürfen keinen Völkermordhandlungen oder sonstigen Gewalthandlungen, einschließlich der gewaltsamen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe, ausgesetzt werden.

Artikel 8

  1. Indigene Völker und Menschen haben das Recht, keiner Zwangsassimilation oder Zerstörung ihrer Kultur ausgesetzt zu werden.
  2. Die Staaten richten wirksame Mechanismen zur Verhütung und Wiedergutmachung der folgenden Handlungen ein:
    1. jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass indigene Völker und Menschen ihrer Integrität als eigenständige Völker oder ihrer kulturellen Werte oder ihrer ethnischen Identität beraubt werden;
    2. jeder Handlung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihnen der Besitz ihres Landes, ihrer Gebiete oder ihrer Ressourcen entzogen wird;
    3. jeder Form der zwangsweisen Überführung der Bevölkerung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass ihre Rechte verletzt oder untergraben werden;
    4. jeder Form der Zwangsassimilation oder Zwangsintegration;
    5. jeder Form der Propaganda, die darauf abzielt, rassische oder ethnische Diskriminierung, die sich gegen sie richtet, zu fördern oder dazu aufzustacheln.

Artikel 11

  1. Indigene Völker haben das Recht, ihre kulturellen Traditionen und Bräuche zu pflegen und wiederzubeleben. Dazu gehört das Recht, die vergangenen, gegenwärtigen und künftigen Erscheinungsformen ihrer Kultur, wie beispielsweise archäologische und historische Stätten, Artefakte, Muster, Riten, Techniken, bildende und darstellende Künste und Literatur, zu bewahren, zu schützen und weiterzuentwickeln.
  2. Die Staaten haben durch gemeinsam mit den indigenen Völkern entwickelte wirksame Mechanismen, die gegebenenfalls die Rückerstattung einschließen, Wiedergutmachung zu leisten für das kulturelle, geistige, religiöse und spirituelle Eigentum, das diesen Völkern ohne ihre freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung oder unter Verstoß gegen ihre Gesetze, Traditionen und Bräuche entzogen wurde.

Artikel 13
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre Geschichte, ihre Sprache, ihre mündlichen Überlieferungen, ihre Denkweisen, ihre Schriftsysteme und ihre Literatur wiederzubeleben, zu nutzen, zu entwickeln und an künftige Generationen weiterzugeben sowie ihren Gemeinschaften, Orten und Personen eigene Namen zu geben und diese zu behalten.
2. Die Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen, um den Schutz dieses Rechts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass indigene Völker politische, Rechts- und Verwaltungsverfahren verstehen und dabei verstanden werden, nötigenfalls durch die Bereitstellung von Dolmetschdiensten oder sonstige geeignete Mittel.

Artikel 14
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen Bildungssysteme und -institutionen  einzurichten und zu kontrollieren, in denen in ihrer eigenen Sprache und in einer ihren kulturspezifischen Lehr- und Lernmethoden entsprechenden Weise unterrichtet wird.
2. Indigene Menschen, insbesondere Kinder, haben das Recht auf Zugang zu allen Ebenen und Formen der öffentlichen Bildung ohne Diskriminierung.
3. Die Staaten ergreifen gemeinsam mit den indigenen Völkern wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass indigene Menschen, insbesondere Kinder, einschließlich derjenigen, die außerhalb ihrer Gemeinschaften leben, nach Möglichkeit Zugang zu Bildung in ihrer eigenen Kultur und in ihrer eigenen Sprache haben.

Artikel 18
Indigene Völker haben das Recht, an Entscheidungsprozessen in Angelegenheiten, die ihre Rechte berühren können, durch von ihnen selbst gemäß ihren eigenen Verfahren gewählte Vertreter mitzuwirken und ihre eigenen indigenen Entscheidungsinstitutionen zu bewahren und weiterzuentwickeln.

Artikel 20

  1. Indigene Völker haben das Recht, ihre politischen, wirtschaftlichen und sozialen Systeme oder Institutionen zu bewahren und weiterzuentwickeln, ihre eigenen Existenz- und Entwicklungsmittel in Sicherheit zu genießen und ungehindert allen ihren traditionellen und sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen.
  2. Indigene Völker, die ihrer Existenz- und Entwicklungsmittel beraubt wurden, haben Anspruch auf gerechte und angemessene Wiedergutmachung.

Artikel 25
„Indigene Völker haben das Recht, ihre besondere spirituelle Beziehung zu dem Land und den Gebieten, Gewässern und Küstenmeeren und sonstigen Ressourcen, die sie traditionell besessen oder auf andere Weise innegehabt und genutzt haben, zu bewahren und zu stärken und in dieser Hinsicht ihrer Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen nachzukommen.“

Artikel 26

  1.  Indigene Völker haben das Recht auf das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie traditionell besessen, innegehabt oder auf andere Weise genutzt oder erworben haben.
  2. Indigene Völker haben das Recht, das Land, die Gebiete und die Ressourcen, die sie besitzen, weil sie ihnen traditionell gehören oder sie sie auf sonstige Weise traditionell innehaben oder nutzen, sowie die, die sie auf andere Weise erworben haben, zu besitzen, zu nutzen, zu erschließen und darüber zu verfügen.“

 

Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1553 - Quelle: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf

Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte: https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/

Paragraf 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG):
§ 6 Volkszugehörigkeit
§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird - Beweis-Quelle: https://www.buzer.de/gesetz/4827/a66826.htm

Heimatbewusstsein und Heimatliebe hat nur der seelisch geistig gesunde Mensch, welcher sich seiner eigenen Geschichte/ Herkunft voll bewusst ist, über eine verwurzelte Verbindung zur Heimaterde verfügt (Bodenständigkeit), Mitgefühl (Empathie) zu Gottes Schöpfung (die Natur) hat und damit die Heimat und dessen Menschen wertschätzt. Seelisch vergiftete, wurzellose, traumatisierte Heimatvertriebene, Heimatlose, Geflüchtete und deren Nachkommen können kaum oder nur unter größten Schwierigkeiten eine neue Heimat und erst recht keine neue Identität annehmen. Diese Menschen bedürfen daher der besonderen Hilfe und Obhut. Hierbei geht es um keine Maskerade oder Dekoration, sondern um die Wiederherstellung der gesamtgesellschaftlichen Struktur vor Ort! Heimatliebe ist Herzenssache! Heimat ist Bewusstsein, Mut und Gespür für das Wahre, Ursprünglich-Bewährte, Langlebige und das Nachhaltige!


image291

 

Notwendige Schritte zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des völkerrechtlichen Staates auf deutschem Boden

Kompletter Neuaufbau des gesamten Systems in völliger Entscheidungsfreiheit des außen wie innen unabhängig- freiheitlichen Nationalstaates!

Sieben Punkte Programm zur Wiederherstellung des Völkerrechts in Deutschland, Europa und auf der gesamten Erde

  1. *Die Herstellung der uneingeschränkten Souveränität Deutschlands durch Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des völkerrechtlichen Staates Deutschland u./ o. Deutsches Reich (beide Begriffe bezeichnen ein und dasselbe Völkerrechtssubjekt!)
    Das völkerrechtliche Bündnis der deutschen Volksstämme heißt wieder Deutsches Reich.
    Der Begriff „Deutschland“ ist nur eine historisch eingebürgerte umgangssprachliche Bezeichnung ohne jegliche Rechtswirksamkeit.
  2. *Der zwingend notwendige (ehrenhalber) Abschluss der Friedensverträge mit über 54 Nationen zur endgültigen und dauerhaften Beendigung des bis heute fortgeführten zweiten Weltkrieges!
  3. *Befreiungsgesetz Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) – „Fortgelten der Vorschriften über Entnazifizierung“:
    Vollzitat: „Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116 - 146)  Art. 139 Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“

    Die Umsetzung des Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945 mittels Entnazifizierung aller Deutschen durch die Befreiung der Deutschen aus der nationalsozialistischen deutschen Zwangsangehörigkeit = deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 gemäß Artikel 116 GG für die BRD durch Rückführung der Person in die ursprüngliche Bundesstaatsangehörigkeit gemäß unveränderten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) I vom 22. April 1871.
    Dazu gehört auch die Beseitigung und strafbewehrtes Verbot aller nationalsozialistischen Rechtsinhalte, Rechtsnormen, Verordnungen und Gesetze in Deutschland!
  4. Geltungsdauer Artikel 146 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
    Vollzitat: „Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116 - 146)  Art. 146 Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
    Die Deutschen geben sich nach der Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung über eine Nationalversammlung Verfassungsgebende Versammlung) mittels Volksabstimmung (Referendum) ihre Verfassung!
  5. Sofortiger Austritt Deutschlands aus der privaten Interessengemeinschaft Europäische Union – 4. Reich Walter Hallstein Projekt und dem US-Kriegsbündnis NATO/OTAN!
    (Sofern die BRD-Verträge grundsätzlich für Deutschland zutreffend)
  6. Abschaffung des Dollar-basierten Schuldgeldsystems und mittelfristig generelle Abschaffung des Geldes als Tauschhilfe!
  7. Schrittweise Umsetzung des Heimat- und Friedensprogramms – Das Reformprogramm für Deutschland als Ideenvorlage! (u. a. mittels Referenden)


image292

 

Einrichtung Nationaler Übergangsrat - nationale Übergangsregierung auf deutschem Boden

Rechtliche Grundlage: Verhalten einer aufständischen oder sonstigen Bewegung gemäß UN- Resolution 56/83, Kapitel 2, Artikel 10

  1. Das Verhalten einer aufständischen Bewegung, die zur neuen Regierung eines Staates wird, ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten.

  2. Das Verhalten einer aufständischen oder sonstigen Bewegung, der es gelingt, in einem Teil des Hoheitsgebietes eines bestehenden Staates oder in einem seiner Verwaltung unterstehenden Gebiet einen neuen Staat zu gründen, ist als Handlung des neuen Staates im Sinne des Völkerrechts zu bewerten.

    Folgende Maßnahmen müssten wie in solchen Sachverhalten üblich durchgeführt werden, wenn sich alle Erkenntnisse und beweiskräftigen Dokumente tatsächlich in ihrer Richtigkeit bestätigen:
    Das Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland (BRD) wurde am 23. Mai 1949 im Auftrag der alliierten Siegermächte des zweiten Weltkrieges für(!) die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt.
    Nicht etwa für das deutsche Volk oder "Dem deutschen Volke" wie es am Hauptportal des Reichstages in großen Lettern steht.
    Dieses alliierte Militär-Grundgesetz ist die höchste Rechtsnorm für die Bundesrepublik Deutschland.
    Die alliierten Siegermächte sind bis heute für(!) die Entnazifizierung (Befreiung) Deutschlands und des deutschen Volkes gesetzlich-vertraglich zuständig.

    Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: „Befreiungsartikel - Fortgelten der Vorschriften über Entnazifizierung“ aus *SHAEF – Zitat: Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“

    Die bis zum heutigen Tage rechtsgültigen SHAEF–Gesetze, Verordnungen und Anweisungen werden also vom Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland nicht berührt und sind weiterhin rechtsgültig.

    Alle nationalsozialistischen, faschistischen Gleichschaltungsgesetze und Verordnungen/ Rechtsinhalte wurden durch die alliierten Siegermächte mit *SHAEF-Gesetz Nr. 1 Artikel III generell strafbewehrt verboten und aufgehoben - Zitat:
    „Die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren, gleichgültig wie und wann dieselben kundgemacht wurden, ist verboten.“

    Das bedeutet, die Aufhebung aller nationalsozialistischen Gesetze und Rechtsinhalte, damit auch die zwingend notwendige Aufhebung der von Adolf Hitler und seiner Reichsregierung am 5. Februar 1934 zwangsverordneten „deutschen Staatsangehörigkeit“ (Artikel 16 und Artikel 116 GG für die BRD) durch Entnazifizierung der Person über Wiederherstellung der Bundesstaaten und der Bundesstaatsangehörigkeit im Deutschen Heimat-Reich gemäß erster *RuStAG vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87)Inland §1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“

    In Kombination mit:
    Artikel 146 Grundgesetz für(!) die Bundesrepublik Deutschland
    (Geltungsdauer/ Laufzeit) der Bundesrepublik Deutschland - Zitat:
    “Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.”

    Erster Schritt:
    Einheit und Freiheit Deutschlands durch völkerrechtliche Wiedervereinigung und Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des völkerrechtlichen Staates „Deutsches Reich“ c/o „Deutschland“ - damit Befreiung der vom alliierten Militär-Grundgesetz für die BRD überlagerte, bis heute rechtsgültige, letzte historische Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919. (siehe u. a. SHAEF und Artikel 140 GG für die BRD)

    Zweiter Schritt:
    Die vollständige Reformierung der sog. „Weimarer Reichsverfassung“ von 1919 im handlungsfähigen Staat „Deutsches Reich“ u./ o. „Deutschland“ über eine Nationalversammlung/ verfassungsgebende Versammlung durch Volksabstimmung in freier Entscheidung des deutschen Volkes.

    Dritter Schritt:
    Die Wiederherstellung der Bundesstaaten-Struktur; der Königreiche, Herzog- und Fürstentümer, freien Reichs- und Hansestädte als Basis der Bundesstaatsangehörigkeit für die Person der Stammesdeutschen im Staatenbund „Deutsches Reich“ – Wiedererlangung aller Rechte für die Deutschen.

 

 

Maßnahmen zur Befreiung Deutschlands und der gesamten Menschheit aus der faschistischen Tyrannei und auch zur Wiederherstellung der „konzeptionellen Sicherheit für soziale Systeme im Völkerbund“

1. Bildung Nationaler Übergangsrat durch die Opposition in Zusammenarbeit mit allen verantwortungsfähigen, verantwortungsgewillten, positiv zukunftsorientierten Kräften unter Beteiligung von staatenlos.info - Kommission 139.
Mit diesem Schritt geht Staatenlos.info – Kommission 139 in den Nationalen Übergangsrat auf.

Ein nationaler Übergangsrat ist eine sog. „rechtmäßige juristische Entität“, die auch von der NATO und der UN anerkannt ist.

Gesetzliche Grundlagen: 1 Staatsgründung

UN-Resolution 56/83, Kapitel 2, Artikel 9
Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen für das betroffene Volk.
Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder die Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.


Nationalversammlung und/ oder Verfassunggebende Versammlung

Die völkerrechtlichen Instrumente dazu sind die Nationalversammlung und/ oder verfassunggebende Versammlung, welche durch den Übergangsrat einzuberufen ist.
Aus der einzuberufenden Nationalversammlung müssen die Verfassung und die Übergangsregierung hervorgehen.

 

Rechtliche Basis:

1) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) - Artikel 146, Artikel 25 und Artikel 133 in der Fassung vom 23. Mai 1949 bis zum 29. September 1990.

Übrigens: die Streichung des räumlichen Geltungsbereiches des Grundgesetzes und somit die Trennung zwischen dem freien Gebiet/ Landfläche von Deutschland und der verbliebenen Besatzungsordnung "BRD-Grundgesetz", die nur noch auf den "freiwilligen Teilnehmern an der BRD" liegt, finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil II. Seite 890, Kapitel II, Artikel 4, Absatz 2 vom 23.09.1990 - rechtswirksam zum 29.09.1990. (siehe auch Seite 885 - Artikel 23 "weggefallen")

2) Urteil Bundesverfassungsgericht BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsätze 21, 27 und 29.

3) UN-Selbstbestimmungsrecht der Völker, Artikel 1 der UN-Charta - UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt

Urteil des Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat,

Leitsatz 21: Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG). Sie ist im Besitz des „pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, dass ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.

Leitsatz 27: Das Bundesverfassungsgericht der BRD erkennt die Existenz über positiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.

Leitsatz 29: Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, dass eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch dass den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird.

Gesetze international zu denen sich die BRD"ius cogens" (unabänderlich) verpflichtet hat und aus dem Grundgesetz:

UN - Selbstbestimmungsrecht der Völker - Artikel 1

(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (siehe Art. 146 GG).

(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind (siehe Art. 133 GG), haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten. Weiter UN-Zivilpakt und der UN-Sozialpakt.

Der Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Christian Herter (Secretary of State), Beauftragter Vertreter der westlichen Hauptsiegermacht, vom 18. Mai 1959 anlässlich der Genfer Außenministerkonferenz - Zitat:
„Die Bundesrepublik Deutschland und die sogenannte Deutsche Demokratische Republik stellen nicht – und zwar weder getrennt noch gemeinsam – eine gesamtdeutsche Regierung dar, die ermächtigt wäre, für das als Deutschland bekannte Völkerrechtssubjekt zu handeln und Verpflichtungen einzugehen.“

Kommentar: Diese Aussage steht im Einklang mit den Festlegungen der vier alliierten Siegermächte bezüglich „Deutschland/ Germany“ während der Außenministerkonferenz in Moskau von 1943, dem Londoner Protokoll von 1944, wie der Potsdamer Konferenz von 1945 und der Erklärung zur völkerrechtlichen Anerkennung des Völkerrechtssubjekts Deutschland/ Germany im Gebietsstand vom 31. Dezember 1937.

 


image293

Die Übergangsregierung wird über den nationalen Übergangsrat in Abstimmung der alliierten Siegermächte c/o Russland und durch die Opposition unter Beteiligung der Organisation staatenlos.info – Kommission139 gebildet.
Hierbei geht es allerdings nicht um die Neugründung, sondern um die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Völkerrechtssubjekts – Heimatstaatenbundes der deutschen Völker mit der völkerrechtlichen Bezeichnung *Deutsches Reich* und/ oder zur Zeit „Deutschland“.
Beweis: Urteil Bundesverfassungsgericht der BRD - Zitat: „Es wird daran festgehalten (vgl z. Bsp. BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings teilidentisch".


image294

image295

 

Maßnahmen der nationalen Übergangsregierung

Alle Maßnahmen müssen unter internationaler Kontrolle und Beobachtung erfolgen. (UN, OSZE, BRIGGS)

Referendum in Deutschland

Referendum zur Wiederherstellung der natürlichen Ordnung in Deutschland und in Folge auf der gesamten Erde

  1. sofortige Abdankung der Bundesregierung und Wiederherstellung der rechtsstaatlichen Ordnung vom deutschen Volke für die eingeborenen deutschen Volksstämme
  2. Einrichtung direkte Volksherrschaft in freier Selbstbestimmung der Menschen ohne Parteien
  3. Herstellung Welt-Frieden durch Friedensverträge
    (Beispiel: Japans Ex-Premier Abe: Friedensvertrag mit Russland unter neuem Premierminister möglich – Quelle: https://deutsch.rt.com/asien/106986-ex-premier-japans-abe-hofft-russland/)

 

Umsetzung der völkerrechtlichen Wiedervereinigung - Deutschland als Ganzes: Einheit und Freiheit der Deutschen durch Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des völkerrechtlichen Staates „Deutsches Reich“ gemäß Artikel 146 Grundgesetz für die BRD – Zitat Artikel 146: “Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert…“
Stimmberechtigt sind ausschließlich nur die indigenen Deutschen mit dem anderen genetischen Code und der anderen ethnischen, traditionellen, religiösen, kulturellen und sprachliche Identität.

  1. Nürnberg II
    Leitsatz: Es geht nicht um Rache, sondern um Gerechtigkeit und Verantwortung!
    Einrichtung Kriegsverbrecher-Tribunal mit dem Ziel der vollständigen Aufklärung aller sog. Nazi- und Kriegsverbrechen bis zum heutigen Tage und Verantwortungsnahme aller Verantwortlichen unter Anwendung alliierten Rechts von *SHAEF und *SMAD durch die dafür zuständige alliierte „Hohe Hand“.
    Dazu erfolgt eine befristete formelle Reaktivierung auch der sowjetischen (russischen) Besatzungszone in Deutschland zum Schutz der deutschen Bevölkerung, der Arbeit der Übergangsregierung, zur endgültigen Entnazifizierung der Deutschen - Rückführung der Deutschen in ihre Heimat-Staatsangehörigkeit, Befreiung der historisch letzten, rechtsgültigen Verfassung (WRV 1919) vom Grundgesetz für die BRD–Verfassungsreform, analoge Wiederherstellung der Heimat-Bundesstaaten.
    Alle deutschen NGOs, Organisationen, Vereine, Stiftungen, Firmen, Parteien und Verbände sind wegen möglicher Beteiligung an der Weiterführung des sog. „dritten Reiches“, Nazi- und Kriegsverbrechen, Völkermord zu überprüfen, bei gerichtlich unabhängiger bewiesener Tatbeteiligung aufzulösen und deren Vermögen zu beschlagnahmen und den deutschen Völkern zu übereignen. (Volkseigentum und/ oder Volksvermögen)
    Dasselbe betrifft den gesamten BRD-Verwaltungsapparat und selbstverständlich auch die Banken- und Konzernkartelle, welche ihr Vermögen zum Teil global illegal auf „NS-Geld“ und „NS-Gold“ (sog. „Auschwitzgelder“) aufgebaut haben sollen.
    Das gesamte Personal der deutschen Organisationen, Verwaltung, der Banken und der Wirtschaft ist über eine militärjuristische Prüfung der gerechten Verantwortung unter voller privat kommerzieller Haftung aller Verantwortlichen zuzuführen.
    Die haftungsgemäße Abwicklung der BRD-Treuhandverwaltung sollte grundsätzlich ähnlich friedlich wie 1990 die Abwicklung der *Deutschen Demokratischen Republik* (DDR) erfolgen.

  2. Militärische Übergangsregierung: Zur Sicherstellung einer entnazifizierten Verwaltung und des schrittweisen Wiederaufbaus des zerstörten Deutschlands  erfolgt über den Nationalen Übergangsrat zeitgleich die Einrichtung einer militärischen Übergangsregierung mit Abstimmung der zuständigen alliierten Mächte (sog. „Hohe Hand“).

  3. Konferenz von Jalta II bedeutet umgehende Einrichtung einer Welt- Friedenskonferenz mit der nationalen Übergangsregierung als Vertretung Deutschlands zum ehrenhalber Abschluss der Friedensverträge mit allen 54 kriegsbeteiligten Nationen und damit endgültige Aufhebung u./ o. Löschung der UN- Feindstaatenklauseln.

  4. Entnazifizierung der Person gemäß Artikel 139 Grundgesetz für die BRD - *SHAEF und *SMAD = die Wiederherstellung der Rechte über die strukturelle Einrichtung der Bundesstaaten, Herzog- und Fürstentümer, Königreiche, freien Städte und der Bundesstaatsangehörigkeit im Deutschen Heimat-Reich durch Reformierung der *RuStAG vom 22. Juli 1913 (RGBI. S. 583) zur ursprünglichen *RuStAG vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87)
    Inland §1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“
    Ausländer haben die Möglichkeit einer Ehren-Staatsbürgerschaft mit dauerhaften Aufenthaltsrecht zu erhalten, wenn sie besonders herausragende Verdienste für Volk und Vaterland geleistet haben!

  5. Sicherheit: Die deutsche Übergangsregierung stellt sich weiterhin unter den Schutz der alliierten Mächte bis der Faschismus, kommerzielle Militarismus und der Nazismus endgültig beseitigt und die völkerrechtlich-natürliche Ordnung wiederhergestellt ist.
    Danach schrittweise koordinierter Abzug aller alliierten Besatzungstruppen aus dem deutschen Stammesgebiet.

  6. Verfassungsreform: Notwendige Reformierung der letzten historisch- rechtsgültigen Verfassung „Weimarer Reichsverfassung“ (WRV) vom 11. August 1919 durch eine verfassungsgebende Versammlung.  Abstimmung der Verfassungsreform über Referendum (Volksabstimmung)
    - Schrittweise Umsetzung des staatenlos.info Heimat- und Friedensprogramms als weltweites Modellprojekt.

  7. Konvention Tauroggen II Gemeinsame Wiederherstellung des Heimat- und Friedensbündnisses Deutsches Reich - Preußen - Russland auf historischer Grundlage als Garant für den Welt-Frieden, Wohlstand und Zukunft für alle Völker der Erde. (ewig alt-germanischer Bruderbund)

  8. Aufbau eines gemeinsamen Europäischen Heimat- & Friedensbündnisses freier und unabhängiger Nationalstaaten der Völker mit Rückkehr zu den vielfältigen ethnischen Kulturen und den ethisch-moralischen Werten.

  9. Internationaler Völkerbund:
    Reformierung des alliierten Kriegsbündnisses gegen Deutschland „Vereinte Nationen (UN)“ zu einem gemeinsamen Freundschafts- und Friedensbündnis - Völkerbund freier, souveräner Nationen und Völker = Garant für den Weltfrieden, Wohlstand und eine positive Zukunft für alle Völker und Menschen der Erde.

  10. Endziel: Eine neue Weltordnung des Friedens und der Harmonie unter Einhaltung der natürlichen - göttlichen Ordnung.
    Die schrittweise Umsetzung des Heimat- und Friedensprogramms in Deutschland – Wiederherstellung der natürlichen Ordnung und des Welt-Friedens als weltweites Modellprojekt/Ideenvorlage.

    Vorläufige Ergebnisse mit Anregungen:
    - Beendigung der BRD-Fremdverwaltung auch als ökonomischer, finanzieller und politischer Motor des Faschismus weltweit
    - Alle Verträge der BRD-Treuhand mit ausländischen Organisationen (z. Bsp. EU, NATO, USA usw.) fallen weg!
     - „automatisches“ Ende der EU- NATO-Privatdiktatur auf deutschem Boden
    - Aufhebung der UN-Feindstaatenklauseln
    - Rückführung des Kriegsbündnisses UNO gegen das Deutsche Reich in den ursprünglich friedfertigen Völkerbund
    - Beendigung der weltweiten Kriege/ Interventionen/ Umstürze von bestehenden Ordnungssystemen, gesteuerter Terrorismus, Flucht und Vertreibung, Völkerwanderung - Massenmigration, Völkermord, Gleichschaltungsparteien und Organisationen, privater Verschwörungen, Rechteverletzungen, Privatisierung der Staaten, Ausplünderung der Menschen, Sanktionen gegen Unabhängigkeitsbestrebungen, Umweltzerstörung, Familienzerstörung, gesteuerter Revolutionen/ Umstürze, Kolonien, Finanzierung fremder Interessen, (angloamerikanische) Besatzungstruppen/ Militärstützpunkte usw.
    - Auflösung des Kriegsbündnisses NATO/ OTAN ggf. durch Referendum der vereinnahmten Mitgliedsvölker
    - gemeinsamer Weltsicherheitsrat ohne alliierte Vorbehaltsrechte
    - endgültige Beendigung bürgerlicher Tod der Person - die Menschen erhalten endgültig und für alle Ewigkeit ihre angestammten natürlichen Rechte und den allgemeinen Frieden zurück.
    (Der bürgerliche Tod (französisch mort civile) bedeutet den Verlust der persönlichen Rechtsfähigkeit. Der bürgerliche Tod war bereits im römischen Recht eine Folge der capitis deminutio maxima, des Verlustes der persönlichen Freiheit bei Gefangennahme oder als Nebenfolge bei Kapitalverbrechen. Auch das gemeine Recht kannte eine direkte Vernichtung der Persönlichkeit (consumtio famae) in der Friedlosigkeit als Folge der Oberacht- Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerlicher_Tod

    Die Ursache fast aller Probleme und Schieflagen wird damit mittelfristig für alle Völker endgültig beseitigt. Wenn die Deutschen endlich frei und unabhängig sind, befreit sich in logischer Folge Europa und die gesamte Menschheit selbst. (sog. „Dominoeffekt“)

image296

image297

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.