Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Paragraf 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Der endscheidende (juristische) Unterschied zwischen Menschen und Person

Definition „Mensch“:
„Der Mensch“ ist ein mit Sprachvermögen, Verstand, Vernunft, Gewissen, Mitgefühl, vernetzten Denken begabtes, frei beseeltes Lebewesen, welches in seinem gesamten Leben schöpferisch auf der Erde tätig ist.
„Der Mensch“ steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechtes.
Der Mensch selbst ist nicht rechtsfähig und steht außerhalb des von ihm geschaffenen Rechtes.
„Der Mensch“ sollte die zehn göttlichen Gebote als Fundament für sein Dasein ansehen.

Definition „Person“:
Herkunft, ab dem 3. Jahrhundert als person(e) aus lateinisch persona „Maske des Schauspielers“, lateinisch per-sonare für „durchtönen“ - nämlich die Stimme durch die Maske.

Der Mensch wurde spätestens mit Einführung des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis ab Januar 1756 (römisches Recht) ungefragt zum Träger „der Person“ gemacht.
„Die Person“ des Menschen ist rechtsfähig und unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Die Person hat bestimmte Rechte gegenüber dem Staat.

 

zitierte Beweise von Seiten des Systems in Deutschland:

Ein Mensch ist nicht rechtsfähig, denn vor (davor) dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Nach (danach) dem Gesetz sind alle Menschen ungleich, denn- hat der Mensch Rechte übertragen bekommen, dann ist er nicht mehr als Mensch zu betrachten, sondern als Person.

Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt - Quelle: BVerfGE 87, 209/228.

Daraus folgt, daß der Mensch als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt wird und als Mensch (Subjekt) behandelt werden muß - Quelle: BVerfGE 45, 187/228.

Insoweit steht dem Menschen ein Elementarschutz zu, weshalb alle Handlungen verboten sind, mit der die aus der Menschenwürde fließende Subjektqualität verletzt werden könnte.

Verboten ist daher auch, Menschen als Objekt, also als Person zu behandeln - Quelle: BVerfGE 63, 332/337.

 

Auszug juristisches. Wörterbuch Köbler:

„Der Mensch“:
ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der Mensch steht im Mittelpunkt des vom ihm gestalteten Rechtes. Er hat bestimmte grundlegende Rechte gegenüber dem Staat.

„Menschenrecht“:
ist das dem Menschen als solches (gegenüber dem Staat) zustehende, angeborene
(unveräußerliche, unantastbare) Recht vor allem die Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum).

„Menschenwürde“:
ist der innere und zugleich soziale Werteanspruch, der den Menschen um seinetwillen zukommt. Die Menschenwürde besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken. Die Menschenwürde ist unantastbar. Daraus folgt, dass einerseits die Würde des Menschen nach der Verfassung der höchste Wert und damit der Mittelpunkt des Wertesystems ist und andererseits der Staat ausschließlich um den Menschen willen da ist und Verletzungen der Menschenwürde verhindern muss.
So urteilte ein österreichisches Gericht: Da der Mensch “kein Verwaltungsobjekt” darstellt, kann die Staatsgewalt über einen Menschen “NICHT” verfügen. Im Gegenteil ist es die Aufgabe der Staatsgewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Siehe dazu das EU-Verfassungsgesetz aus 2004 und die Menschenrechtskonvention von 1948.

„Person“ ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. (Rechtssubjekt, Rechtsfähigkeit - Definition jur. Wörterbuch Köbler)

Beweis: „Person“ (Quelle: Wikipedia)
(Herkunft, 3. Jahrhundert als person(e) aus lat. persona „Maske des Schauspielers“,
lat. per-sonare für „durchtönen“ (nämlich die Stimme durch die Maske)

BGBEG § 10 „Name“: (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Fall: Beamtenverhältnisse
Fundstellen: BVerfGE 3, 58; DVBl 1954, 86; DÖV 1954, 53; JZ 1954, 76; MDR 1954, 88; NJW 1954, 21
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Datum: 17.12.1953
Aktenzeichen: 1 BvR 147/52
Entscheidungstyp: Urteil

Flugblatt von Sophie und Hans Scholl

01

02

Dokumentationen:

Der letzte Widerstand

TABU unkontaktierte Völker

Peter Scholl-Latour: Acht Tage beim Vietcong


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Schlußwort

Heimatbewußtsein und Heimatliebe hat nur der seelisch geistig gesunde Mensch, welcher sich seiner eigenen Geschichte/ Herkunft voll bewußt ist, über eine verwurzelte Verbindung zur Heimaterde verfügt (Bodenständigkeit), Mitgefühl (Empathie) zu Gottes Schöpfung (die Natur) hat und damit die Heimat und dessen Menschen wertschätzt. Seelisch vergiftete, wurzellose, traumatisierte Heimatvertriebene, Heimatlose, Geflüchtete und deren Nachkommen können kaum oder nur unter größten Schwierigkeiten eine neue Heimat und erst recht keine neue Identität annehmen. Diese Menschen bedürfen daher der besonderen Hilfe und Obhut. Hierbei geht es um keine Maskerade oder Dekoration, sondern um die Wiederherstellung der gesamtgesellschaftlichen Struktur vor Ort! Heimatliebe ist Herzenssache! Heimat ist Bewußtsein, Mut und Gespür für das Wahre, Ursprünglich-Bewährte, Langlebige und das Nachhaltige!

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