1. Schlag 1914: Finanzierung-Aufrüstung-Gründung FED 1913= erster Weltkrieg: Vernichtung der historischen Erbmonarchien 1914 bis 1918.
2. Schlag 1933: Kolonisierung durch NS-Gleichschaltung: Das Zentrum von Europa – Deutschland - wird 1934 selbst zur Kolonie.
- Austritt aus dem Völkerbund = Völkerrechtsabkommen für Deutsche nicht mehr zutreffend.
Das Zentrum von Europa – Deutschland- wird ab 1934 durch die NS- Gleichschaltungsgesetze/ Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit selbst zur Kolonie.
Die Deutschen sind am 05.02.1934 über die zwangsverordnete deutsche Staatsangehörigkeit mit Glaubhaftmachung *DEUTSCH* vollkommen entmachtet und ohne völkerrechtlichen Schutz.
3. Schlag: Finanzierung-Aufrüstung = zweiter Weltkrieg:
1945 kein Frieden – kalter Krieg – Neokolonialismus - NS-Projekt „Europa“ – Gründung UNO und der NATO im Vatikan:
Fortgeführte Anwendung der NS-Gleichschaltung: Vernichtung der europäischen Nationalstaaten und die Vielfalt der Volkskulturen - insbesondere der deutschen Völker in Zentrum von Europa
3.2. Die von der BRD treuhänderisch verwaltete deutsche NS-Kolonie „Deutschland“ wird weiter schrittweise auf die anderen europäischen Nationalstaaten ausgedehnt. Dazu wird das NS-Projekt von Walter Hallstein „4. Reich Europa“ wird durch Expansion weiter ausgebaut.
3.1. Ab 1933 Wegbereitung des National-Zionistischen Staates Israel in Palästina
1933 – 1949: Europaweit organisierte Internierung und Vertreibung der semitischen Völker (als „Juden“ bezeichnet) in die britische Kolonie „Palästina“, um den National-Zionistischen Staat „Israel“ vorzubereiten.
Vertreibung der Araber und Internierung einer semitischen Volksgruppe bezeichnet als „Palästinenser“ in kleine Reservate bzw. Ghettogebiete.
4. Schlag: 5. Weltreich Roms = Das koloniale NS-Gleichschaltungsprojekt wird auf die ganze Menschheit ausgedehnt. („Heute gehört uns Deutschland und morgen die ganze Welt“ sangen 1933 die SA - Sturmkolonnen)
Satanisches Opfer-Ritual Krieg:
Menschenopfer Nazismus und Faschismus: geschätzt 25 Millionen Menschenopfer
Menschenopfer 2. Weltkrieg bis 1945: geschätzt 56 Millionen Menschenopfer
Ab 1945 kein Frieden! HLKO
Heimtückische Kriegsführung auf allen Ebenen und mit allen zur Verfügung stehenden Methoden:
Weltweite konventionelle Kriege und Terror, psychologische, ökonomische, physikalische, chemische, biologische Kriegsführung, Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen, Naturzerstörung, Vergiftung der Nahrung, des Wassers und der Luft, Wetterwaffen, Weltraumwaffen, nukleare Verseuchung, komplette globale Gleichschaltung der menschlichen Gesellschaft, Zerstörung der Vielfalt der Völker und deren Kulturen, künstliche Verknappung der Nahrung, des Wassers und der Rohstoffe, Eugenik und Medikamentierung, Klima-C02-Agenda, Menschheitsreduktion…
Projekt „Endlösung“: die faschistische Neue-Welt-Ordnung („New-World-Order“ („NWO“)
Kapitalkommunistische Gleichschaltung zur Kolonie für die totalitäre Welt-Diktatur und
Staatenlosigkeit der Opfer, um mit den versklavten Menschen völlig willkürlich nach Gutdünken verfahren zu können.
Zitat: „Wir werden zu einer Weltregierung kommen, ob Sie dies wollen oder nicht. Mit Ihrer Zustimmung oder nicht. Die Frage ist nur, ob diese Regierungsform freiwillig, oder durch Gewalt erreicht werden muß.“
James Warburg, Senatsausschuß des Amts für Auswärtige Angelegenheiten CFR, am 17. Februar 1950
Ziel: Vollendung der faschistischen Weltherrschaft – 5. Reich.
Der NWO-PLAN des World Economic Forum - Covid Masterplan - die große Transformation“ – Menschheitsreduzierung - digitale Versklavung – Eugenik-Menschenzüchtung.
Umsetzung „Corona-Covid-Masterplan“ als 4. Industrielle Revolution ab 2019
= Menschheitsreduzierung, Opferkult und Versklavung der Überlebenden – Seelenfang - satanischer Auftrag erfolgreich erfüllt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Paragraf 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Der endscheidende (juristische) Unterschied zwischen Menschen und Person
Definition „Mensch“:
„Der Mensch“ ist ein mit Sprachvermögen, Verstand, Vernunft, Gewissen, Mitgefühl, vernetzten Denken begabtes, frei beseeltes Lebewesen, welches in seinem gesamten Leben schöpferisch auf der Erde tätig ist.
„Der Mensch“ steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechtes.
Der Mensch selbst ist nicht rechtsfähig und steht außerhalb des von ihm geschaffenen Rechtes.
„Der Mensch“ sollte die zehn göttlichen Gebote als Fundament für sein Dasein ansehen.
Definition „Person“:
Herkunft, ab dem 3. Jahrhundert als person(e) aus lateinisch persona „Maske des Schauspielers“, lateinisch per-sonare für „durchtönen“ - nämlich die Stimme durch die Maske.
Der Mensch wurde spätestens mit Einführung des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis ab Januar 1756 (römisches Recht) ungefragt zum Träger „der Person“ gemacht.
„Die Person“ des Menschen ist rechtsfähig und unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Die Person hat bestimmte Rechte gegenüber dem Staat.
zitierte Beweise von Seiten des Systems in Deutschland:
Ein Mensch ist nicht rechtsfähig, denn vor (davor) dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Nach (danach) dem Gesetz sind alle Menschen ungleich, denn- hat der Mensch Rechte übertragen bekommen, dann ist er nicht mehr als Mensch zu betrachten, sondern als Person.
Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt - Quelle: BVerfGE 87, 209/228.
Daraus folgt, daß der Mensch als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt wird und als Mensch (Subjekt) behandelt werden muß - Quelle: BVerfGE 45, 187/228.
Insoweit steht dem Menschen ein Elementarschutz zu, weshalb alle Handlungen verboten sind, mit der die aus der Menschenwürde fließende Subjektqualität verletzt werden könnte.
Verboten ist daher auch, Menschen als Objekt, also als Person zu behandeln - Quelle: BVerfGE 63, 332/337.
Auszug juristisches. Wörterbuch Köbler:
„Der Mensch“:
ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der Mensch steht im Mittelpunkt des vom ihm gestalteten Rechtes. Er hat bestimmte grundlegende Rechte gegenüber dem Staat.
„Menschenrecht“:
ist das dem Menschen als solches (gegenüber dem Staat) zustehende, angeborene
(unveräußerliche, unantastbare) Recht vor allem die Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum).
„Menschenwürde“:
ist der innere und zugleich soziale Werteanspruch, der den Menschen um seinetwillen zukommt. Die Menschenwürde besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken. Die Menschenwürde ist unantastbar. Daraus folgt, dass einerseits die Würde des Menschen nach der Verfassung der höchste Wert und damit der Mittelpunkt des Wertesystems ist und andererseits der Staat ausschließlich um den Menschen willen da ist und Verletzungen der Menschenwürde verhindern muss.
So urteilte ein österreichisches Gericht: Da der Mensch “kein Verwaltungsobjekt” darstellt, kann die Staatsgewalt über einen Menschen “NICHT” verfügen. Im Gegenteil ist es die Aufgabe der Staatsgewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Siehe dazu das EU-Verfassungsgesetz aus 2004 und die Menschenrechtskonvention von 1948.
„Person“ ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. (Rechtssubjekt, Rechtsfähigkeit - Definition jur. Wörterbuch Köbler)
Beweis: „Person“ (Quelle: Wikipedia)
(Herkunft, 3. Jahrhundert als person(e) aus lat. persona „Maske des Schauspielers“,
lat. per-sonare für „durchtönen“ (nämlich die Stimme durch die Maske)
BGBEG § 10 „Name“: (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Fall: Beamtenverhältnisse
Fundstellen: BVerfGE 3, 58; DVBl 1954, 86; DÖV 1954, 53; JZ 1954, 76; MDR 1954, 88; NJW 1954, 21
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Datum: 17.12.1953
Aktenzeichen: 1 BvR 147/52
Entscheidungstyp: Urteil
Flugblatt von Sophie und Hans Scholl
Der letzte Widerstand
TABU unkontaktierte Völker
Peter Scholl-Latour: Acht Tage beim Vietcong
Aktuelle Pressebeiträge:
„Werden niemals niederknien“ – Äthiopien und die Hintergründe des Tigray-Konflikts
16 Aug. 2021 10:55 Uhr – Vor Kurzem noch für seine Reformen gefeiert, kommt Äthiopien nicht mehr zur Ruhe. Seit Monaten kämpft die Regierung gegen die Einheiten der TPLF in Tigray. Die äthiopische Regierung vermutet „ausländische Kräfte“ am Werk. Gegenüber RT äußerte sich Dr. Prinz Asfa-Wossen Asserate, Großneffe des letzten äthiopischen Kaisers zu den Hintergründen des Konflikts.
HRW-Bericht: Chinesisch finanzierter Staudamm in Kambodscha verletzt Rechte Tausender Indigener
12 Aug. 2021 10:02 Uhr – Der Bau eines Staudamms in Kambodscha soll zur Vertreibung von Tausenden Menschen geführt haben. Darauf weist die NGO Human Rights Watch in einem Bericht hin. Die örtlichen Behörden sehen die Lage anders.
Australien zahlt mehr als 230 Millionen Euro Entschädigung an „gestohlene Generation“
6. Aug. 2021 13:58 Uhr – Ab März 2022 können Indigene in Australien einen Antrag auf eine einmalige Zahlung in Höhe von umgerechnet rund 47.000 Euro stellen. Dies ist Teil eines umfassenden Regierungsprogramms zur Beseitigung der Ungleichheit zwischen Indigenen und anderen Australiern.
Prinz Asserate von Äthiopien – „Wo sind denn eure demokratischen Werte?“
15 Dez. 2020 09:08 Uhr – Dr. Prinz Asfa-Wossen Asserate ist Unternehmensberater für Afrika und den Mittleren Osten, politischer Analyst und Bestsellerautor. Seit Jahrzehnten lebt er schon in Deutschland. Im Gespräch mit RT DE geht er unter anderem auf das Thema deutsche Identität und die Flüchtlingspolitik ein. Zudem wirft er einen kritischen Blick auf die deutsche Afrikapolitik.
Schlußwort
Heimatbewußtsein und Heimatliebe hat nur der seelisch geistig gesunde Mensch, welcher sich seiner eigenen Geschichte/ Herkunft voll bewußt ist, über eine verwurzelte Verbindung zur Heimaterde verfügt (Bodenständigkeit), Mitgefühl (Empathie) zu Gottes Schöpfung (die Natur) hat und damit die Heimat und dessen Menschen wertschätzt. Seelisch vergiftete, wurzellose, traumatisierte Heimatvertriebene, Heimatlose, Geflüchtete und deren Nachkommen können kaum oder nur unter größten Schwierigkeiten eine neue Heimat und erst recht keine neue Identität annehmen. Diese Menschen bedürfen daher der besonderen Hilfe und Obhut. Hierbei geht es um keine Maskerade oder Dekoration, sondern um die Wiederherstellung der gesamtgesellschaftlichen Struktur vor Ort! Heimatliebe ist Herzenssache! Heimat ist Bewußtsein, Mut und Gespür für das Wahre, Ursprünglich-Bewährte, Langlebige und das Nachhaltige!
Sieben Punkte Programm zur Wiederherstellung des Völkerrechts in Deutschland und Europa!
*Die Herstellung der uneingeschränkten Souveränität Deutschlands durch Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des völkerrechtlichen Staates Deutschland u./o. Deutsches Reich (beide Begriffe bezeichnen ein und dasselbe Völkerrechtssubjekt!)
Das völkerrechtliche Bündnis der deutschen Volksstämme heißt wieder Deutsches Reich.
Der Begriff „Deutschland“ ist nur eine historisch eingebürgerte umgangssprachliche Bezeichnung ohne jegliche Rechtswirksamkeit.
*Der zwingend notwendige (ehrenhalber) Abschluss der Friedensverträge mit über 54 Nationen zur endgültigen und dauerhaften Beendigung des bis heute fortgeführten zweiten Weltkrieges!
*Befreiungsgesetz Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) – „Fortgelten der Vorschriften über Entnazifizierung“:
Vollzitat: „Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) Art. 139 Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“
Die Umsetzung der Entnazifizierung aller Deutschen durch die Befreiung der Deutschen aus der nationalsozialistischen deutschen Zwangsangehörigkeit = deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 gemäß Artikel 116 GG für die BRD durch Rückführung der Person in die ursprüngliche Bundesstaatsangehörigkeit gemäß unverfälschten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) 01 vom 22. April 1871.
Dazu gehört auch die Beseitigung und strafbewehrtes Verbot aller nationalsozialistischen Rechtsinhalte, Rechtsnormen, Verordnungen und Gesetze in Deutschland!
Geltungsdauer Artikel 146 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
Vollzitat: „Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116 - 146) Art. 146 Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Die Deutschen geben sich nach der Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung über eine Nationalversammlung Verfassungsgebende Versammlung) mittels Volksabstimmung (Referendum) ihre Verfassung!
Sofortiger Austritt Deutschlands aus der privaten Interessensgemeinschaft Europäische Union – 4. Reich Walter Hallstein Projekt und dem US-Kriegsbündnis NATO/OTAN! (über Referendum)
Abschaffung des Dollar-basierten Schuldgeldsystems und mittelfristig generelle Abschaffung des Geldes als Tauschhilfe! (über Referenden)
Schrittweise Umsetzung des Heimat- und Friedensprogramms – Das Reformprogramm für Deutschland als Ideenvorlage! (u. a. mittels Referenden)
Die Deutschen - eine Minderheit im eigenen Land!
Es gibt heutzutage immer noch deutsche Menschen, die über andere Zeichen der Erbinformation („genetischer Code) verfügen und über eine andere ethnische, traditionelle, sittlich-moralische, religiöse, kulturelle und sprachliche Identität.
Diese stammesdeutschen Menschen zeichnen sich insbesondere mit einem besonders ausgeprägten Verstand, Vernunft, Gewissen, Mitgefühl (Empathie), Gemüt, vernetztem Zusammenhangsdenken, einem stetigen Streben nach Wissen und Erkenntnis und eine nahezu unbändige Schöpferkraft aus.
Die deutschen Ureinwohner haben einen festen Glauben, ihr eigenes Wertesystem, welches auf den deutschen Tugenden und dem dazugehörigen gesellschaftspolitischen, weltanschaulichen Denken beruht und sich von der Mehrheit des in Deutschland befindlichen BRD-Personals, Migranten und Reisende maßgeblich unterscheidet.
Verweis genetischer Code: Rede des Präsidenten der Russischen Föderation
Wladimir Wladimirowitsch Putin in Bezug auf das russische Volk – Auszug:
„…wir haben einen anderen kulturellen, genetischen und moralischen Code…“
Quelle: Rede des Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Wladimirowitsch Putin in Bezug auf das russische Volk – RT Deutsch mit dem Titel: „//odysee.com/@staatenlos.info-NOD:7/Wladimir-Putin-Genetischer-Code:a?r=711CssxRFMgtbeVQz5RQvD1wWQusk18X">Putin reagiert: Biden glaubt, er sei ein Mörder“
Quelle:
Rede des Präsidenten der Russischen Föderation Wladimir Wladimirowitsch Putin in Bezug auf das russische Volk – RT Deutsch – Putin reagiert: Biden glaubt, er sei ein Mörder
Dabei handelt es sich nur noch um eine kleine Minderheit, denn aufgrund von Krieg und Vertreibungen vor 1949 ist der deutsche Volkskörper und die Volksseele schwer verletzt worden und konnte sich nie mehr von den grausamen Geschehnissen erholen und hat als bis heute besetztes Gebiet, keine Gelegenheit mehr dazu bekommen.
Die Nachkriegszeit und die darin eingeführte Ordnung, die Kriegstraumata, die Gräueltaten und die ständige Negativpropaganda zur gesamten deutschen Geschichte und Kultur haben dazu geführt, dass sich der einst gesunde deutsche Volkskörper und die traditionelle Volksidentität nicht mehr herausbilden konnten und können.
Im weiteren Verlauf der Geschichte kam es durch Masseneinwanderung fremder Ethnien zu einer weitreichenden Überfremdung und Identitätsverlusten der ursprünglich angestammten Deutschen.
Die deutschenfeindliche Familien- und Sozialpolitik der BRD-Verwaltungsorganisation in Deutschland, die einhergehende Zerstörung der Familien, der daraus resultierende Geburtenschwund und die damit einhergehende Überalterung haben zu einer weiteren Dezimierung der deutschen Stämme geführt.
Dazu kommt, dass die Überalterung des sog. „deutschen Volkes“ eine Minderung der Reproduktion ausgelöst hat.
Zur gesellschaftlich-kulturellen Überlagerung kommt die pausenlose psychologische Kriegsführung gegen die Deutschen.
Es wird bis zum heutigen Tag ein Seelenmord an der deutschen Volksseele verbrochen.
Diese ethnische Verdrängung der deutschen Stämme („ethnische Säuberung“) gewinnt zunehmend den Charakter eines Völkermords („Genozid“).
Hinzu kommt die Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen der einheimischen Menschen (Handwerk, Handel und Gewerbe, Bauerntum) und der heimischen Natur.
Dieser in seiner gesamten Auswirkung kaum fassbare Völkermord ist bis heute so weit vorangetrieben worden, dass sich heute nur noch wenige Menschen als Deutsche begreifen.
Die ehemals gepflegten Tugenden, wie der Glaube an das eigene Wertesystem, das Bekenntnis zur natürlich-göttlichen Ordnung, Treue, Redlichkeit, Ehrlichkeit, Familiensinn, Gerechtigkeit, Heimatliebe, Heldentum, Liebe zu Volk und Vaterland sind den deutschen Menschen abspenstig gemacht worden.
Das Merkmal der heute vorherrschenden BRD-Gesellschaft kennzeichnet sich im Gegensatz dazu, durch das Ausleben der Lasterhaftigkeit, Gottlosigkeit und eine vollkommene Orientierungslosigkeit.
Die Stammesdeutschen werden zunehmend zu einer ethnischen Minderheit auf eigenem Boden. Daraus ergibt sich für die Stammesdeutschen schon jetzt das Recht auf Minderheitenschutz!
Bilanz
Die Bilanz der ungelösten „Deutschen Frage“ hat de facto dazu geführt, dass die Stammesdeutschen heute vor den Augen der Völkergemeinschaft langsam, aber sicher einem voranschreitenden Siechtum zum Opfer fallen.
Damit wird allen Völkern der Erde endgültig die Möglichkeit genommen, mit Deutschland und den Deutschen Frieden zu schließen, dadurch den (2.) Welt-Krieg zu beenden, um den Welt-Frieden dauerhaft herzustellen.
Sollten die alliierten Siegermächte, die Vereinten Nationen und Völker weiterhin tatenlos zusehen, werden der Faschismus, Nazismus und Militarismus nicht besiegt und das Ende der Menschheit wäre besiegelt.
Die Nationale Befreiungsbewegung Deutschland (NOD) fordert daher die alliierten Siegermächte und die Vereinten Nationen auf, die Deutschen aus der provisorischen Treuhandverwaltung „Bundesrepublik Deutschland (BRD)“ zu entlassen, um eine dauerhafte, harmonische Ordnung des Friedens, der Freiheit, der Gerechtigkeit, der Stabilität und Sicherheit sowie der Völkerfreundschaft zu ermöglichen!
Alle Menschen auf der Erde sind dazu aufgerufen, die deutschen Ureinwohner im eigenen Überlebensinteresse zu unterstützen, das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 zu erfüllen!
Feststellung im Jahr 2022
„Das deutsche Volk ist ohne die Hilfe der alliierten Siegermächte nicht in der Lage, das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 in Verbindung mit dem Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland zu erfüllen.
Die deutsche Minderheit ist durch die Medienhoheit der faschistischen Widersacher nicht in der Lage, die Öffentlichkeit in Deutschland zu erreichen und über ihre völkerrechtlichen Rechte und Pflichten gemäß des Potsdamer Abkommens und der Durchführung der Krim-Deklaration aufzuklären.“
Das Schicksal der letzten überlebenden Deutschen ist das Schicksal der gesamten Menschheit!
Register - rechtliche Basis, Erläuterungen / Legende:
Minderheitenschutz ist ein Begriff aus Verfassungs- und Völkerrecht, der sich auf Freiheit und Gleichheit von Minderheiten und ihren Schutz vor Diskriminierung bezieht. Die spezifischen Interessen von ethnischen Minderheiten werden international durch die Menschenrechte, insbesondere durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, und auf staatlicher Ebene durch die in der jeweiligen Verfassung verankerten Individualrechte geschützt.
Ergebnis: Auch die Deutschen sind Volksstämme eingeborener (indigener), frei beseelter Lebewesen mit der irdischen Bezeichnung „Mensch“!
Rechtsgrundlagen:
Der UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966, die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker vom 13. September 2007, das "Kopenhagener Abschlussdokument über die menschliche Dimension" der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) vom 29. Juni 1990:
Teil IV der Kopenhagener Dokumente geht detailliert auf die kollektiven Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten ein: Sie sollen ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten in voller Gleichheit vor dem Gesetz ausüben können. Außerdem sollten sich die OSZE-Mitgliedsstaaten verpflichten, „besondere Maßnahmen zur Sicherung der Gleichstellung mit anderen Staatsangehörigen zu ergreifen“.
Einer Person soll zudem das Recht zugestanden werden, selbst zu entscheiden, ob sie einer nationalen Minderheit zugehörig ist oder nicht.
Das Abschlussdokument der Kopenhagener Dokumente enthält darüber hinaus die so genannten individuellen Minderheitenrechte: Gebrauch der Muttersprache, freie Religionsausübung, Garantie grenzüberschreitender Kontakte zu Angehörigen der eigenen Volksgruppe, Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Ausübung kultureller Aktivitäten, Schulunterricht in der Muttersprache oder mit der Muttersprache als Unterrichtssprache, Schutz und Förderung der Identität nationaler Minderheiten und die Einrichtung lokaler und autonomer Verwaltungseinheiten.
Die Europäische Konvention für den Schutz von Minderheiten vom 8. Februar 1991. Darin wird der Begriff „Minderheit“ klar definiert, und es wird klargestellt, dass ausländische Staatsangehörige nicht miteinbezogen werden sollen. Die Zugehörigkeit zu einer Minderheit soll von der Entscheidung des Individuums abhängen. Des Weiteren wird ein kollektives Recht von Minderheiten anerkannt, und den Staaten werden Verpflichtungen auferlegt, die einer Kombination von Individual- und Gruppenrechten entsprechen.
Weiter die Deklaration über die Rechte von Minderheiten, welche die Staaten verpflichtet, die Identität nationaler oder ethnischer, kultureller, religiöser und sprachlicher Minderheiten durch den Erlass entsprechender Maßnahmen zu wahren und zu fördern. Den Angehörigen solcher Minderheiten muss das Recht auf freien Gebrauch ihrer Sprache im privaten und öffentlichen Bereich und eine angemessene Beteiligung an den sie betreffenden Entscheidungen garantiert werden."
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Minderheitenschutz
Artikel 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die Europäische Menschenrechtskonvention erwähnt an einer Stelle die nationalen Minderheiten.
Unter den Merkmalen für eine Diskriminierung nach Art. 14 EMRK ist auch die Zugehörigkeit zu einer „nationalen Minderheit“ aufgelistet:
„Art. 14 Verbot der Benachteiligung. Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muss ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.“
104 Art. 14 EMRK stellt ein akzessorisch gewährtes Recht dar, d.h. das Diskriminierungsverbot beschränkt sich auf die durch die EMRK gewährten Rechte und Freiheiten.
Das Diskriminierungsverbot kann deshalb nicht separat geprüft werden, sondern erscheint in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für die Menschenrechte nur zusammen in Prüfung mit der Verletzung eines anderen Artikels der Konvention. Die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit stellt ein Merkmal für die Nichtgewährung eines EMRK-Rechts oder einer EMRK konformen Freiheit dar.
Die EMRK ist individualrechtlich gestaltet und nicht auf kollektive oder Minderheitenrechte ausgerichtet.
Entscheidend für die Auslegung, ob eine Diskriminierung auf Grund der individuellen Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit erfolgt sei, sind die Urteile der Europäischen Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie das daraus abgeleitete case law. Klagen von Vertretern von Minderheiten wurden von der früheren Menschenrechtskommission, der Vorgängerin des Straßburger Gerichtshofes, mit der Begründung abgewiesen, die EMRK enthalte keine spezifischen Schutzrechte für Minderheiten.
Diese müssen sich zum Beispiel in einer Klage wegen Beeinträchtigung ihres traditionellen Lebensstils auf Art. 8 EMRK berufen.
Zur neusten Rechtsprechung siehe - Quelle: https://dejure.org/gesetze/MRK
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verbietet jede Form von Diskriminierung wegen der Sprache oder auf Grund von Heimat und Herkunft (Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz). Daran sind neben der Gesetzgebung auch die Verwaltung auf allen staatlichen Ebenen sowie die Rechtsprechung gebunden. Bereits dadurch sind Minderheiten in Deutschland geschützt. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen und Vereinbarungen.
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten:
Das Übereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten verbietet jede Diskriminierung einer Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Ebenso schützt es die Angehörigen dieser Minderheiten vor einer Assimilierung gegen ihren Willen. Ferner verpflichtet es die Mitgliedstaaten zum Schutz der Freiheitsrechte und zu umfänglichen Fördermaßnahmen zu Gunsten der nationalen Minderheiten.
Für Deutschland ist das Rahmenübereinkommen am 1. Februar 1998 in Kraft getreten und hat Geltung im Rang eines Bundesgesetzes.
Die Unterzeichnerstaaten müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten den Europarat umfassend über die Umsetzung informieren. Danach müssen sie alle fünf Jahre Bericht erstatten. Ein beratender Ausschuss unabhängiger Experten unterstützt den Europarat bei seinen Kontrollaufgaben.
Beweis-Quelle: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/minderheiten/minderheitenrecht/minderheitenrecht-node.html
Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker
- Quelle: http://www.humanitaeres-voelkerrecht.de/ERiV.pdf
Auszüge:
Artikel 1
Indigene Völker haben das Recht als Kollektiv wie auch auf der Ebene des Individuums, alle in der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den internationalen Menschenrechtsnormen anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt zu genießen.
Artikel 2
Indigene Völker und Menschen sind frei und allen anderen Völkern und Menschen gleichgestellt und haben das Recht, bei der Ausübung ihrer Rechte keinerlei Diskriminierung ausgesetzt zu sein, insbesondere nicht auf Grund ihrer indigenen Herkunft oder Identität.
Artikel 3
Indigene Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
Artikel 4
Bei der Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung haben indigene Völker das Recht auf Autonomie oder Selbstverwaltung in Fragen, die ihre inneren und lokalen Angelegenheiten betreffen, sowie das Recht, über die Mittel zur Finanzierung ihrer autonomen Aufgaben zu verfügen.
Artikel 5
Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Institutionen zu bewahren und zu stärken, während sie gleichzeitig das Recht behalten, uneingeschränkt am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben des Staates teilzunehmen, sofern sie dies wünschen.
Artikel 6
Jeder indigene Mensch hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 11
Artikel 13
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre Geschichte, ihre Sprache, ihre mündlichen Überlieferungen, ihre Denkweisen, ihre Schriftsysteme und ihre Literatur wiederzubeleben, zu nutzen, zu entwickeln und an künftige Generationen weiterzugeben sowie ihren Gemeinschaften, Orten und Personen eigene Namen zu geben und diese zu behalten.
2. Die Staaten ergreifen wirksame Maßnahmen, um den Schutz dieses Rechts zu gewährleisten und sicherzustellen, dass indigene Völker politische, Rechts- und Verwaltungsverfahren verstehen und dabei verstanden werden, nötigenfalls durch die Bereitstellung von Dolmetschdiensten oder sonstige geeignete Mittel.
Artikel 14
1. Indigene Völker haben das Recht, ihre eigenen Bildungssysteme und -institutionen einzurichten und zu kontrollieren, in denen in ihrer eigenen Sprache und in einer ihren kulturspezifischen Lehr- und Lernmethoden entsprechenden Weise unterrichtet wird.
2. Indigene Menschen, insbesondere Kinder, haben das Recht auf Zugang zu allen Ebenen und Formen der öffentlichen Bildung ohne Diskriminierung.
3. Die Staaten ergreifen gemeinsam mit den indigenen Völkern wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass indigene Menschen, insbesondere Kinder, einschließlich derjenigen, die außerhalb ihrer Gemeinschaften leben, nach Möglichkeit Zugang zu Bildung in ihrer eigenen Kultur und in ihrer eigenen Sprache haben.
Artikel 18
Indigene Völker haben das Recht, an Entscheidungsprozessen in Angelegenheiten, die ihre Rechte berühren können, durch von ihnen selbst gemäß ihren eigenen Verfahren gewählte Vertreter mitzuwirken und ihre eigenen indigenen Entscheidungsinstitutionen zu bewahren und weiterzuentwickeln.
Artikel 20
Artikel 25
„Indigene Völker haben das Recht, ihre besondere spirituelle Beziehung zu dem Land und den Gebieten, Gewässern und Küstenmeeren und sonstigen Ressourcen, die sie traditionell besessen oder auf andere Weise innegehabt und genutzt haben, zu bewahren und zu stärken und in dieser Hinsicht ihrer Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen nachzukommen.“
Artikel 26
Download:
Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker
Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1553– Quelle: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf
Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte: https://www.humanrights.ch/de/ipf/grundlagen/rechtsquellen-instrumente/aemr/
Paragraf 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG):
§ 6 Volkszugehörigkeit
§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird - Beweis-Quelle: https://www.buzer.de/gesetz/4827/a66826.htm
Johann Gottfried Herder: "Das verschwammte Herz eines Kosmopoliten ist die Hütte für niemand."
Deutschland wurde ab 1945 von den alliierten Siegermächten militärisch besiegt, besetzt, aufgeteilt und unter treuhänderische Fremdverwaltung gestellt.
Es wurden ab 1945 keine Friedensverträge mit Deutschland zur endgültigen und dauerhaften Beendigung des zweiten Weltkrieges geschlossen.
Der zweite Weltkrieg wird daher bis zum heutigen Tage in Form des sog. „kalten Krieges“ mit partiell heißen Kriegsschauplätzen unter Waffenstillstandsbedingungen weitergeführt.
(siehe Verhaftung der letzten amtierenden Reichsregierung Dönitz am 23. Mai 1945, die US-Dokumentation „Here is Germany“ von 1945, die von der BRD abgelehnten Friedensvertragsangebote der UdSSR von 1952, HLKO Artikel 24 „Kriegslisten…sind erlaubt“ und die Protokolle aus dem Bundeskanzleramt 354 BII vom 17.07.1990)
Der völkerrechtliche Vollstaat Deutschland mit der Bezeichnung „Deutsches Reich“ wurde von den alliierten Siegermächten bewusst nicht aufgelöst!
Deutschland wurde allerdings ab dem 23. Mai 1945 handlungsunfähig gemacht und existiert bis zur Gegenwart auf deutschem Boden weiter!
Ab 1949 wurden die „Bundesrepublik Deutschland“ („BRD“) und die „Deutsche demokratische Republik“ („DDR“) als alliierte Besatzungsprovisorien in Deutschland zum Zwecke der Organisation des öffentlichen Lebens eingerichtet.
Die angloamerikanische Treuhandverwaltung Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik (DDR) sind nicht der weiter existierende völkerrechtliche Vollstaat Deutschland (Deutsches Reich)!
Die BRD und die DDR sind auch NICHT der Rechtsnachfolger des deutschen Reiches (Deutschland)! - Siehe z. Bsp. Beweise:
- die Verhaftung der letzten amtierenden Reichsregierung Dönitz am 23. Mai 1945
- US-Dokumentation „Here is Germany“ von 1945
- Friedensvertragsangebote der UdSSR von 1952
- Haager Landkriegsordnung (HLKO) Artikel 24 „Kriegslisten…sind erlaubt“
- Protokolle aus dem Bundeskanzleramt 354 BII vom 17.07.1990
- Grundsatzrede von Prof. Dr. Carlo Schmidt vor dem parlamentarischen Rat zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland vom 8.09.1948
- SHAEF-Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung in Deutschland - Gesetz Nr. 52 Art. VII Abschnitt e), Gesetz Nr. 53 Art. VII Abschnitt g), Gesetz Nr. 161/2
- Grundsatzurteil Bundesverfassungsgericht vom 31.07.1973 - 2BvF 1/73 zum Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“
- Dokumentation Deutscher Bundestag der BRD - wissenschaftlicher Dienst WD 3 – 292/07
Antwort Auswärtiges Amt der BRD: Auswärtiges/Antwort vom 30.06.2015 – Referenz hib 340/2015)
- Potsdamer Abkommen und die darin enthaltene Krim-Deklaration vom 2. August 1945
Die alliierten Treuhandverwaltungen BRD und DDR wurden ab 1990 im Wege eines sog. „Beitritts“ in ein vollprivatisiertes „vereinigtes Wirtschaftsgebiet“ mit den Bezeichnungen „Bundesrepublik Deutschland“, „Deutschland“ bzw. „Germany“ überführt. Dieses „vereinigte Wirtschaftsgebiet“ bezeichnen Vertreter der Russischen Föderation auch als „US-Okkupationsverwaltung“.
(siehe Artikel 133 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Zitat: Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“)
Die alliierten Treuhandverwaltungen BRD und DDR wurden ab 1990 im Wege eines sog. „Beitritts“ in ein vollprivatisiertes „vereinigtes Wirtschaftsgebiet“ mit den Bezeichnungen „Bundesrepublik Deutschland“, „Deutschland“ bzw. „Germany“ überführt. Dieses „vereinigte Wirtschaftsgebiet“ bezeichnen Vertreter der Russischen Föderation auch als „US-Okkupationsverwaltung“.
(siehe Artikel 133 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Zitat: Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“)
Seit dem gibt es nur noch ein sog. „Niemandsland“ auf deutschem Boden unter der vorwiegenden Schirmherrschaft der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), welches fremde Mächte, die multinationalen Konzerne und die angelsächsische Hochfinanz beliebig für ihre Interessen benutzen und ausplündern!
So ein Gebietsstatus wird auch als Protektorat – zu Deutsch „Schutzgebiet“ bezeichnet.
(Auszug aus Wikipedia - Zitat: „Ein Protektorat (von lateinisch protegere ‚schützen‘; zuweilen auch Schutzstaat bzw. Schutzgebiet) ist ein teilsouveränes Gemeinwesen und abhängiges staatliches Territorium, dessen auswärtige Vertretung und Landesverteidigung einem anderen Staat durch einen völkerrechtlichen Vertrag unterstellt sind.“ Siehe dazu auch die NATO-Verträge und sog. „Geheime Zusatzabkommen.“)