Antwortschreiben des Antragstellers vom 21. August 2021
Datum: Samstag, den 21. August 2021
Referenz: 4yp-323/300011/002179/06/21
Eilt! Wichtig! Zur sofortigen Vorlage bei den zuständigen Empfängern!
Bürgerbeauftragter des Landes Mecklenburg-Vorpommern
– Matthias Cronein der Funktion [Bürgerbeauftragter] – direkt zu Händen!
Schloßstraße 8
D- [ 19053 ] Schwerin
per Einschreiben und per Telefax mit Sendebericht sowie per E-Mail
Betrifft: AKTION RETTE unsere HEIMAT! MACH MIT!
Schreiben des Empfängers mit dem Titel: [„Arbeiten mit Straßenbankettfräsmaschine“] – datiert 16.08.2021 mit Posteigang beim Unterzeichner am 20. Juli 2021 [ Zeichen 2021/1064 III lei ]
zur Beschwerde, Petition und rechtsverbindliche Anträge zur grob fahrlässigen u/o. mutwilligen Vernichtung Bürger-Naturschutz-Projekt/ Artenschutzprojekt in der Gemeinde 19243 Püttelkow (Großgemeinde „Wittendörp“) in Mecklenburg-Vorpommern durch den von der Firma Eurovia GmbH beauftragten Fahrer einer sog. „Straßenbankettfräsmaschine“
HochverehrterMatthias Cronein der Funktion[Bürgerbeauftragter],
der Unterzeichner hat das Schreiben des Empfängers zur Kenntnis genommen und antwortet wie folgt:
Gemäß des vom Empfänger zitierten Berichtes der Abteilungsleiterin, gehören Nebenanlagen mit Gehwegen, Zufahrten und Randstreifen zum Flurstück der Straße und diese stehen wiederum (Anm. Verf. angeblich!) im Eigentum der den öffentlichen Boden verwaltenden BRD- „Straßenbauverwaltung“ (sog. „Straßenbauamt Schwerin“).
Bisher ging der Unterzeichner davon aus, dass die Straßenbauverwaltung lediglich im Auftrage der BRD-Verwaltungsstrukturen, den Bau, Betrieb und Erhalt von Straßen und Wegen auf deutschem Boden durchführt.
Der Unterzeichner fordert die verantwortlichen und zuständigen BRD-Verwaltungsangestellten dringlichst auf, diesen Sachverhalt unmissverständlich aufzuklären. Im Falle einer Eigentumsübertragung auf die BRD-Verwaltung muss geklärt werden, seit wann und von wem das Eigentum der indigenen deutschen Völker in das Eigentum einer BRD-Straßenbauverwaltung (sog. „Straßenbauamt Schwerin“) im BRD-Bundesland „Mecklenburg-Vorpommern“ übergegangen sein soll.
Ferner ging der Unterzeichner bislang davon aus, dass sich die BRD-Verwaltung und die gesamte Bundesrepublik Deutschland, an die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formulierten Grundsätze der UNO zum individuellen Schutz vor Diskriminierung (Art. 7), Rechtsgleichheit (Art. 2) hält. Darin heißt es u.a.:
1. «Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.»
2. «Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.»
Quelle: https://www.nzz.ch/folio/die-uno-menschenrechtserklarung-ld.1616465
Aus Sicht des Unterzeichners richtet sich der beschriebene massive Ausbau des Straßenverkehrsnetzes eindeutig gegen die Natur und Umwelt und nimmt für den Unterzeichner lebensbedrohliche Ausmaße an. Die Verbreiterung der Landesstraße 5 ist für den Unterzeichner ein exemplarisches Beispiel für das insgesamt zerstörerische und verantwortungslose Verhalten der BRD-Verwaltung und aller ihrer Befehlsgeber und besoldeten Ausführenden (Anm. Verf. Verwaltungssoldaten) auf deutschem Boden und richtet sich augenscheinlich und primär gegen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Lebensqualität der indigenen deutschen Menschen in Mecklenburg-Vorpommern.
In der ethnischen, kulturellen, traditionellen und sprachlichen Wertevorstellung des Unterzeichners als Angehöriger einer Minderheit, gehört der Grund und Boden den indigenen deutschen Völkern bzw. Stämmen! Eine BRD-Verwaltung, wie ein sog. „Straßenbauamt Schwerin“, muss den Boden zum Wohle für Mensch und Natur verwalten und erhalten.Dieser skandalöse Vorgang ist durch den zuständigen Empfänger und allen zuständigen verantwortlichen Personen in Gänze zweifelsfrei aufzuklären und muß ggf. durch die zuständigen BRD-Verwaltungsbefehlsgeber in der Heimat Mecklenburg reguliert werden.
Der Unterzeichner fordert auch hier als Angehöriger und öffentlicher Vertreter einer ethnischen, kulturellen, traditionellen und sprachlichen Minderheit, sein Recht ein, nicht von derartigen Mehrheitsscheidungen geschädigt zu werden!
Es ist ein gigantischer und ineffizienter Verwaltungsaufwand für den Empfänger und den Unterzeichner entstanden, der sich in seiner brutalen Konsequenz und de facto zum Nachteil der Minderheit auswirkt. Aus Sicht des Unterzeichners lassen die kommunalen Verantwortungsträger und scheinbar auch die Mehrheit der Einwohner zu bzw. tolerieren, dass Minderheiten auf diese Weise ausgegrenzt, isoliert und ihrer Lebensgrundlagen beraubt werden können.
Der Empfänger möge sich äußern, welche Wege der Unterzeichner noch gehen kann, um diese vertrackten und aus Sicht des Unterzeichners allgemein gefährlich-lebensbedrohliche Situation durch die invasive Tierart in seiner Heimat klären und heilen zu können!
Sollten die verantwortlichen Empfänger zu diesem Vorgang in der angemessenen Frist von einundzwanzig [21] Tagen zuzüglich drei [3] Tagen Postlaufzeit ab heutigem Datum NICHT reagieren, geht der Unterzeichner von einem vollen uneingeschränkten Einverständnis = konkludente Annahme durch die Empfänger zu allen Ausführungen des Unterzeichners aus und betrachtet die Ausführungen als rechtsverbindlich angenommen.
Alle Ausführungen des Unterzeichners sind immer grundsätzlich als gerichtsverwertbare Anträge zu bewerten und innerhalb der Frist klar und deutlich zu entscheiden.Ausgeführt zu Püttelkow am einundzwanzigsten Tag des achten Monats des Jahres zweitausendeinundzwanzig A.D. durch den Unterzeichner.
Hochachtungsvoll im Auftrag
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